Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 1.4.1 Zahlung von Beihilfen an städtische Beschäftigte in Folge der COVID-19-Pandemie

beschlusstext · 2021-03-18 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

— — Beschlussauszug Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW vom 18.03.2021

1.4.1 Zahlung von Beihilfen an städtische Beschäftigte in Folge der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis genommen

210062-01 ST

Die Stellungnahme der Verwaltung hatte folgenden Wortlaut:

Frage 1: Wurden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Sonderzahlungen an städtische Mitarbeiter geleistet und wenn ja, auf Grund welcher von wem verantwortlich vereinbarten Regelung?

Die Bundesstadt Bonn war im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie sowohl gesetzlich als auch aufgrund der geltenden Tarifverträge dazu verpflichtet, Sonderzahlungen zu leisten. Bei der Umsetzung hatte die Stadt keinen Entscheidungsspielraum, sondern war verpflichtet, die Zahlungen zu veranlassen. Bei den Sonderzahlungen handelte es sich im Einzelnen um: a) Corona-Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober 2020 Die Tarifvereinbarung wurde zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossen. Dementsprechend war die Bundesstadt Bonn verpflichtet, die Corona- Sonderzahlung auszuzahlen. Die Höhe der Sonderzahlung betrug (bei Vollbeschäftigung): Entgeltgruppen Höhe der Corona-Sonderzahlung 1 bis 8 S2 bis S8b P5 bis P8 600 Euro 9a bis 12 S9 bis S 18 P9 bis P16 400 Euro 13 bis 15 300 Euro Auszubildende Praktikanten gemäß TVPöD 225 Euro

b) Corona-Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 11. November 2020 für Seite 1 von 4

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— — Orchestermusikerinnen und Orchestermusiker Der Tarifvertrag wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sah eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro - bezogen auf eine Vollbeschäftigung - für A-Orchester vor.

c) Corona-Prämie gemäß § 150a SGB XI An die in den Seniorenzentren eingesetzten Beschäftigten wurde eine Sonderzahlung gemäß § 150a SGB XI ausgezahlt. Diese Regelung wurde durch die Gesetzgebung des Bundes geschaffen, um den Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen auch eine finanzielle Wertschätzung zu zeigen. Diese Sonderzahlung wurde auf Grundlage des § 150a Abs. 9 SGB XI durch das Land NRW aufgestockt. Die Höhe der Sonderzahlung betrug - je nach Art der ausgeübten Tätigkeit - 500 Euro bis 1.500 Euro. Die Kosten für diese Sonderzahlungen werden durch die Pflegekassen bzw. das Land NRW erstattet. d) Corona-Sonderprämie im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien eine Corona-Sonderprämie für Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 mindestens einen Monat in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, beschlossen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021. Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 gilt dies entsprechend. Die Höhe der Prämie beträgt – bei einer Vollbeschäftigung - für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden, 50 Euro. Da hier weitere Hinweise der Tarifvertragsparteien noch ausstehen, kann noch keine detaillierte Aufstellung über die Anzahl der berechtigten Beschäftigten sowie die Höhe der Zahlungen erfolgen.

e) Ausgleichszahlung an Aushilfen bei coronabedingt nicht erfolgtem Abruf Der Hauptausschuss hatte am 10. Juni 2020 beschlossen, dass im Einzelfall bei unbilliger Härte eine angemessene Ausgleichszahlung an Aushilfen, die coronabedingt nicht abgerufen werden konnten, zu leisten ist. Aufgrund dessen hat die Verwaltung in sechs Einzelfällen wegen unbilliger Härte Ausgleichszahlungen von insgesamt 5.690,31 Euro gewährt. , Frage 2: Wie hoch war der an die Mitarbeitenden ausgezahlte Betrag? Auf Grund der oben genannten Regelungen wurden folgende Zahlungen getätigt: zu 1a: 2.110.602,94 EURO zu 1b: 27.375,00 EURO Seite 2 von 4

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— — zu 1c: 327.197,38 EURO Zu 1e: 5.690,31 EURO

Frage 3: Welche Personenanzahl hat je nach Tarifgruppe die Bonus- Zahlung in welcher Höhe erhalten? Die konkrete Höhe der individuellen Sonderzahlungen ist vom individuellen Beschäftigungsumfang abhängig. Es gibt bei der Stadt Bonn eine Vielzahl von individuellen Arbeitszeiten. Auf eine Darstellung aller rund 280 verschiedener Auszahlungsbeträge wurde verzichtet. Zu 1a: Entgeltgruppen Anzahl Personen 1 bis 8 (oder vergleichbar) 2.890 9a bis 12 (oder vergleichbar) 1.463 13 bis 15 (oder vergleichbar) 173 Azubis/ Praktikanten 186

Zu 1b: Entgeltgruppen Anzahl Personen Musiker 103

Zu 1c: Insgesamt wurde die Sonderzahlung an 333 Mitarbeitende der Seniorenzentren ausgezahlt.

Frage 4: Standen die für die Bonuszahlungen eingesetzten Mittel im Haushalt bereit oder mussten diese überplanmäßig bereitgestellt bzw. durch Umbuchungen oder gar Neuverschuldung gedeckt werden? Aufgrund einer akkuraten Planung des Doppelhaushalts 2019/2020 konnten die finanziellen Auswirkungen der Tarifergebnisse einschließlich der hieraus resultierenden Einmalzahlungen aus dem Personalkostenbudget bereitgestellt werden.

Frage 5: Wie hoch sind die Mindereinnahmen bei der Stadt Bonn seit Beginn der durch die Chinesische Grippe hervorgerufen Krise und wie schlüsseln sich diese nach Einnahmearten auf? Die Beantwortung der Frage erfolgt durch Mitteilungsvorlage 201036- 03 (Corona-bedingte Plan-Ist-Abweichungen IST 2020 sowie Corona-bedingte Prognose 2021).

Frage 6: Ist sichergestellt geworden, dass gemäß der Festlegung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung Seite 3 von 4

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— — der Corona-Krise (Coronasteuerhilfe-Gesetz) nur jene Beschäftigte, die tatsächlich zusätzliche Belastungen in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit durch das pandemische Geschehen hatten, die ausgezahlte Beihilfe steuerfrei erhalten haben? Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG. Beihilfen und Unterstützungen in diesem Sinne, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom

  1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an

Beschäftigte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von 1.500 EURO steuerfrei.

Da die bei den Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn eingesetzten Beschäftigten sowohl die Sonderzahlung nach 1a also auch nach 1c erhalten haben, wurde bei diesem Personenkreis ggf. insgesamt mehr als 1.500 EURO ausgezahlt.

Die Auszahlungen erfolgten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Frage 7: Hält die Oberbürgermeisterin angesichts der Tatsache, dass viele aus der Bonner Bürgerschaft in Folge der pandemischen Entwicklung ihren Arbeitsplatz verloren, auf Kurzarbeit gesetzt oder als Selbständige um ihre Existenz fürchten müssen, die angesprochenen Sonderzahlungen für angemessen und wenn nein, welche Schritte wird sie unternehmen, dass es eine Wiederholung des dem Bürger und Steuerzahler kaum vermittelbaren Geldgeschenkes geben wird?

Die Höhe der tariflichen Corona-Sonderzahlungen wurden zwischen den Tarifparteien verhandelt. Die Umsetzung des Tarifvertrages durch die Stadt Bonn ist als tarifgebundene Arbeitgeberin verpflichtend.

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PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:43339/pdf

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