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beschlusstext · 2020-06-18 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 18.06.2020 4.3 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen 191133-1 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss: Die 41. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Anlage 1 TOP 4.3 - Satzung Seite 1 von 5
Anlage 1
41 . Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
v om
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeit
am xx.xx.xxxx
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
(GV.NRW. S. 202) und der §§ 1, 4, 6
und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange -
An stalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2084) sowie mit der Satzung für den
Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlos sen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17 . Dezember 2019
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1108 ), wird wie folgt geändert:
„ D er Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn erhält folgende Fassung:
Tarif - Nr.
Bemessungsgrundlage
Gebühre/EUR
1
Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken
1.1
Abfallentsorgung durch wöchentlich ein -
oder mehrmalige Abfuhr
1.1.1
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l
jährlich
660 l
jährlich
ohne Eigen -
kompostierung
3.274,70
1.964,82
mit Eigen -
kompostierung
2.947,23
1.768,34
1.1.2
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif - Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht
Anlage zu TO 4.3 Rat: 18.06.2020 Seite 2 von 5 Anlage 1
1.2
1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich
ohne Eigen- kompostierung
357,24 178,62 163,74 148,85 133,97 119,07 104,20 89,31 59,54
mit Eigen- kompostierung
321,50 160,75 147,36 133,97 120,57 107,17 93,78 80,38 53,59
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l
3,96 15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l
3,50
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen- kompostierung
3.721,25 2.977,00 2.232,75 1.488,50
mit Eigen- kompostierung
3.349,13 2.679,30 2.009,48 1.339,65 Seite 3 von 5 Anlage 1
Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 240 l jährlich
20,90 20,90 10,43
1.7.2
1.7.3
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 120 l jährlich Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)
41,70 41,70 20,90
180,96
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal
21,41
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
142,75
2.2
2.2.1
2.2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
PKW-Kofferraumladung
PKW-Kofferraumladung und Anhänger
15,00
30,00
3
Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38 Seite 4 von 5 Anlage 1
3.11
3.12
3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90
3,09
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Seite 5 von 5
PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:45209/pdf