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beschlusstext · 2021-06-28 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 28.06.2021
5.75 Aktualisierung der Sportförderrichtlinien ungeändert beschlossen
210351
Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit gegen BBB und Stv. Fahrenholtz
Beschluss:
Die Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie treten zum 01.01.2022 in Kraft.
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Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn _______________________________________________________________ Ratsbeschluss vom 6. Mai 2021 __________________________________________________________________________________________
Grundsätze
I. Vereinssport
1.
Voraussetzung der Förderung 2.
Städtische Sportstätten 3.
Förderung der Sportinfrastruktur 4.
Sportgeräte 5. Jugendzuschuss 6. Übungsleiterausbildung 7. Leistungssportförderung 8. Förderung strukturbildender Modellprojekte 9. Sportveranstaltungen
II. Schulsport
III. Freizeitsport
IV. Ehrungen
V. Verfahren
VI. Ausnahmen
Anlage zu TOP 55..7755 Rat:: 2288..0066..22002211 Seite 2 von 15
Grundsätze
Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu stei- gern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer fin- den im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leis- tungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportle- rinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in alle Welt.
Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonner. In ihnen werden Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung ge- schaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendli- che eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr.
Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportför- derung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt aus- schließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung. Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen. Seite 3 von 15 I. Vereinssport
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mit- glied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Vo- raussetzungen erfüllen:
• das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des Bonner Stadtgebietes, • mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner, • der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Drit- te ausgeschöpft, • der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und • der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen Nachlass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltun- gen.
Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre als Mitglieder führen oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bieten, ha- ben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abge- schlossen.
1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch folgende Verfahren nachzuweisen:
Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Be- standsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftsfreistellungsbe- scheides beim Landessportbund,
außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Be- standsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie ei- nem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport- und Bäderamt.
1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgelt- freie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der Förderfähigkeit bestehen.
2.1 Nutzung Seite 4 von 15
Sportstätten mit Ausnahme der Bäder, werden förderfähigen Vereinen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
hat Priorität vor anderen Nutzergruppen.
können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten.
sind in erster Linie für diese zu nutzen.
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sportanlagen und –geräte der Bundesstadt Bonn.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss von 100 % zum festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt.
2.3 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungs- zeitordnung.
2.4 Werbung
Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrich- tungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstät- ten gestattet.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine Sportstätte/kein Sportraum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf Antrag ein Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen ge- währt werden. Dieser beträgt 70 % des zu zahlenden Entgeltes, maximal Seite 5 von 15 jedoch 2.000 EUR im Jahr. Anträge mit den notwendigen Nachweisen (schriftlicher Mietvertrag und Zahlungsnachweis) sind jährlich für das laufende Jahr zu stellen bzw. vorzulegen.
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
Neubau, Umbau, Erweiterung, Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energie- kosten und des Wasserverbrauchs
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert werden. Eine gelegent- liche und ausnahmsweise Nutzung für nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt, sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Einzelfall kann ein Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund eine kürzere Zweck- bindungsfrist festsetzen.
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Bundesstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können pauschal 15 Euro an- gesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können pauschal 35 Euro pro Arbeitsstunde an- gesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Verein in ei- nem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht be- rücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftli- Seite 6 von 15 ches Engagement darf 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvor- stand im Antrag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzu- zeichnen.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor An- tragsbewilligung begonnen wurde.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnahmen mit zuwen- dungsfähigen Ausgaben über 20.000 € entscheidet ein Gremium be- stehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbun- des. Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert werden. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 € werden nicht geför- dert.
Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf der Einzelfallregelung.
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher Zu- schuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pauschalsätze je m²:
• Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 EUR • Kunstrasenflächen 0,20 EUR • Tennisplätze, Tenne 0,70 EUR • Tennisplätze, Kunststoff 0,30 EUR • Steganlagen (Wassersport) 7,00 EUR • Wasserflächen (Sportangler) 0,10 EUR • Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 EUR • Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 EUR • Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 EUR • Ruderbecken/ Krafttrainingsräume 9,00 EUR • Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 EUR • Umkleide- und Sanitärräume 10,00 EUR • Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 EUR • Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 EUR Seite 7 von 15 Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Verände- rungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30.04. zu stellen.
3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch för- derfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteili- gung förderfähiger Vereine können
• den Neubau einschließlich der Grundausstattung • den Umbau • die Erweiterung • die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer Sportanlagen oder • Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Ver- schattungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Ener- giekosten und des Wasserverbrauchs umfassen.
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunter- haltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn für Beträge bis100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Für Baumaßnahmen über 100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss für den überschießenden An- teil, gestaffelt je angefangene zusätzliche 100.000 EUR Bausumme, um jeweils 10 %.
Entsprechend beträgt die Eigenbeteiligung der förderfähigen Vereine bei Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen 50% bis zur Betrags- grenze von 100.000 EUR, 40 % für den 100.000 EUR übersteigenden Anteil bzw. 30 % für den 200.000 EUR übersteigenden Anteil bis zu einer Baukos- tensumme von 500.000 EUR. Übersteigende Kosten werden hälftig vom beantragenden Verein und der Bundesstadt Bonn getragen.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie- rungspläne, etc.) bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Neben- bestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Vor Bescheid-Erteilung ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvorhaben einzuholen.
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3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sport- stätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln. Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn in spätes- tens 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu prüfen. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie spä- testens nach 6 Monaten über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln.
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt wer- den oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelan- schaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamt- wert - von mehr als 500 EUR wird ein Zuschuss von 30 % gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungssportler (Kaderathleten gem. Abschnitt 7) be- trägt der Zuschuss 50 %. Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nach- haltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 % gezahlt. Die Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachwei- se zu belegen. Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind spätes- tens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen einzu- reichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter und deren Höhe ist dem Antrag beizufügen.
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhal- ten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Zuschuss von jährlich 15,00 EUR. Die Zahl der zu fördernden Jugendlichen ergibt sich aus der Bestanddatenerhebung für das laufende Jahr entspre- chend Ziff 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung gewährt. Ein Ver- wendungsnachweis wird nicht gefordert.
Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom Grunde Seite 9 von 15 her allen Vereinsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen- über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen.
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden oder jün- ger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielge- meinschaften beträgt der Zuschuss 500 Euro für den förderfähigen Ver- ein.
Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa- /Weltcups sowie die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralym- pics und den Special Olympics.
Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen.
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte Übungsleiter- oder Trainerausbildung des DOSB und seiner Unterorgani- sationen absolvieren, einen einmaligen pauschalen Zuschuss von bis zu 300 EUR. Erforderlich sind die Vorlage der Lizenz innerhalb von drei Mo- naten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenzgebühren. Die Vereins- vorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörigkeit zum Verein.
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga- Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung. Grundsätzlich werden hierbei die Sportarten in drei Förderkategorien eingeteilt:
Kategorie I: Olympische Sportarten
Kategorie II: WORLD GAMES Sportarten
Kategorie III: übrige Sportarten
Seite 10 von 15 Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestä- tigten Kaderathleten betragen pro Kaderathlet und Jahr:
Kategorie I Kategorie II Kategorie III A-Kader/Olympiakader (OK) EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,- B-Kader/ Perspektivkader (PK)/Ergänzungskader (EK)/Teamsportkader (TK) EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,- C-Kader/ Nachwuchskader 1 EUR 500,- EUR 250,- EUR 100,- D/C-Kader/Nachwuchskader 2 /Landeskader (LK) EUR 250,- EUR 100,-
Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro Jahr:
Kategorie I Kategorie II Kategorie III
7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen.
7.3 Förderfähige Vereine, die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtlinien unterstützt werden.
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sport- entwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert werden. Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbun- des Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Er- folgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportaus- schuss der Bundesstadt Bonn.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit beson- deren Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen, besondere inno- vative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachwei- sen, werden projektbezogen temporär im Sinne einer Anschubunterstüt- zung besonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Menschen mit ge- Seite 11 von 15 ringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen, werden projektorientiert unterstützt.
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maß- nahmen entscheidet ein Gremium bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes.
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung in Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sport- verwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finan- zierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Ein An- trag kann auch von Organisationen gestellt werden, wenn ein förderfä- higer Verein im Sinne dieser Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung fungiert oder zumindest maßgeblich in die Organisation und die Durch- führung der Veranstaltung eingebunden ist. Der Sportausschuss entscheidet
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