Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-09-16 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 16.09.2021
6.4 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
202022
Abstimmungsergebnis: wg. Sitzungsabbruchs nicht behandelt
Beschluss:
Erbbaurechten für derartige städtische Grundstücke zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in allen Fällen, in denen bei der Baudurchführung Flachdächer oder gering geneigte Dächer planungsrechtlich zulässig sind, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Dachbegrünung und darüber hinaus dann, wenn eine Fassadenbegrünung klimatische Vorteile bietet, den Erwerbern im Kaufvertrag eine Fassadenbegrünung aufgegeben. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bleibt davon unberührt.
tätig wird.
Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Dach- und Fassadenbegrünung, soweit rechtlich zulässig.
festgestellten Hitzeinseln und klimatisch vorbelasteten Räume werden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nach dem Beispiel der Stadt Dortmund bereits rechtskräftige Bebauungspläne um einen Baustein zur Dachbegrünung ergänzt.
mit dem Ziel der Dachbegrünung festgesetzt, um Ergebnisse wie bei der Bebauung des Bahnhofsvorplatzes durch die Gebäude „Urban Soul“ und „Maximiliancenter“ künftig auszuschließen, wo derartige dringend erforderliche Auflagen in der Hitzeinsel Innenstadt Bonn nach Auskunft der Verwaltung wegen der nach § 34 BauGB erteilten Baugenehmigung nicht möglich waren.
Bebauungspläne abweichen, und für die nur auf dem Dispensweg eine Baugenehmigung erteilt werden kann, wird dem Bauherrn stets dann, wenn die Planung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der klimatischen Bedingungen führen kann, insbesondere bei Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubaren Seite 1 von 2
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—— Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden, in der Baugenehmigung zur Minimierung der mit dem erweiterten Bauvorhaben verursachten Umweltbelastungen immer dann, wenn Flach- oder gering geneigte Dächer zulässig sind, eine entsprechende Auflage zur Dachbegrünung und zusätzlich immer dann, wenn eine Fassadenbegrünung zur Minimierung der klimatischen Beeinträchtigungen führen kann und baulich möglich ist, auch eine Fassadenbegrünung zur Auflage gemacht.
fachgerecht zu pflegen. Für die Vollzugskontrolle sind Planstellen im erforderlichen Umfang im Stellenplan 2021 vorzusehen.
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PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:49928/pdf