Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-12-09 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
5.33 Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn im Jahr 2022 ungeändert beschlossen
211930
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB und AfD
Beschluss: Die Abwassergebührensätze für das Jahr 2022 gemäß der Betrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.
Anlage 1 NS_Anlage_TOP 5.33_Gebührenbedarfsrechnung
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Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Abwassergebühren 20 2 2
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetz es (KAG NRW) sind für die Benut zung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit
auf der Grundlage der Beitrags -
und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558 ) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 1 8 . Dezember 2020
(Amtsblatt S.
1568 ).
Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt:
-
die dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
-
die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
-
die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge,
-
die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswas sergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche.
Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 1 4 . Dezember 20 20
mit Wirkung zu m 1. Januar 20 2 1 .
Die Gebühr ensätze betragen dem nach
-
je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser
2, 83
EUR
-
je Quadratmeter
angeschlossene bebaute und
befestigt e Grundstücksfläche
1,47
EUR
(für Nieder schlagswasser)
Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn - typische m
Verbrauch (150 cbm Wasserver b rauch und 120 qm bebaute und be festigte Fläche) mit jährlich 600,90
EUR.
Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler erg i b t
sich für 20 20
eine Gebühr von 757,10
EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche).
Ansatzfäh ig unter Einschluss
des städtischen Anteils sind
91. 227 .700,00
EUR .
A bzüglich
-
des Anteils der Stadt in Höhe von
-
de r
Üb erdeckung aus 20 1 8
in Höhe von
-
der
Unte rdeckung aus 201 9
in Höhe von
-
der
Unte rdeckung aus 20 20
in Höhe von
11. 520.143 ,00
EUR
70.624,29
EUR
100.000,00 EUR
680.000,00 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von
80.416.932,71
EUR .
Anlage zu TOP 55..3333 Rat:: 0099..1122..22002211 Seite 2 von 3 Anlage 1 Seite 2 von 2
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 keine Änderungen der Gebührensätze notwendig
Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 202 2 erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) unverändert mit jährlich
mit jährlich 424,50 EUR Schmutzwassergebühr und 176,40 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 600,90 EUR belastet.
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) bleibt eine Jahresgebühr in Höhe von 757,10 EUR. Seite 3 von 3
PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51380/pdf