Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 5.43 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

beschlusstext · 2021-12-09 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021

5.43 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen

211879

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB bei Eh. AfD

Beschluss: Die 3. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.

An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.

Anlage 1 NS_Anlage_TOP 5.43_Entgeltordnung_Feuerwehr_sonstige_Leistungen

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Anlage A

3 . Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen

der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Artikel I

Der Entgelttarif zur Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerw ehr der Bundesstadt Bonn vom 1

  1. Dezember 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1510),

erhält folgende Fassung :

„

  1. Entgelttarif zur Entgeltordnung

6.1

Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung

schriftlich erteilte

gutachtliche Stellungnahme bzw.

mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes

je angefangene Viertelstunde

21, 84

€

6.2

Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des

  1. Rettungsweges

je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten

21, 84

€

zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6. 3 .1 und nach Ziffer

6.3.2 /

6. 3 .3 für

das Lösch -

und Hilfeleistungsfahrzeug /

die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung nach Ziffer 6.7.2

6. 3

Einsatz von Fahrzeugen

6.3 .1

PKW

je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug

4, 4 7

€

6.3 .2

Lösch -

und Hilfeleistungsfahrzeug

je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug

1 4,45

€

6.3 .3

Drehleiter

je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug

2 7 , 34

€

6.3 .4

Werkstattwagen

je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug

9 ,8 7

€

Anlage zu TOP 55..4433 Rat:: 0099..1122..22002211 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel

6 des Gesetzes vom 3.

Juni 2021

(GV.NRW. S.

762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.

2023),

zuletzt

geändert

durch

Artikel

4

des

Gesetzes

vom

29.

September

2020

(GV.NRW.

S.

916)

folgende

Änderung

der

Entgeltordnung

für

sonstige

Leistungen

der

Feuerwehr beschlossen: Seite 2 von 4 6.4 Personal Brandsicherheitswache

6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,27 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet.

Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.3.2.

6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache

a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal

13,86 € b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal

29,08 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet

6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage

6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage

a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 €

6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 €

6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches

Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag

6.6 Feuerwehrschlüsseldepot

6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)

a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 €

6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch)

a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 €

6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD

179,94 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD

105,34 €

6.7 Personal

6.7.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je angefangene Viertelstunde 14,92 €

6.7.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je angefangene Viertelstunde 16,53 €

Seite 3 von 4 6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 32,21 €

6.9 Sonstige Werkstattleistungen

6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 14,92 €

6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 14,92 €“

Artikel II

Diese Änderung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

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PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51390/pdf

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