Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 5.45 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

beschlusstext · 2021-12-09 · Rat

Beschlusstext (amtlich)

—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021

5.45 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen

211919

Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB und AfD

Beschluss: Die 39. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.

An einer Aussprache beteiligten sich: Es fand keine Aussprache statt.

Anlage 1 NS_Anlage_TOP 5.45_Gebuehrensatzung_Straßenreinigung

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Anlage 3

Seite 1

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3 9 . Satzung

zur Änderung der Gebührenordnung

über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Vom

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 d

es Geset- zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 10 29) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom

  1. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und

der Satzung der bonnorange -

Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bun- desstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 1 5 . Dezember

2 020 (ABl. S. 15 90 ), folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Di e

Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 1 6 .

Dezember 2020

(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1579 ) ,

wird wie folgt geändert :

§ 2 Absatz 1

erhält folgende Fassung:

" (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind –

-

die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)

-

zugewandten Grundstücksseiten, -

-

die Straßenart (Abs. 5), -

-

die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad

verlaufen . Wendehämmer und Wendeplätze b leiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleib t die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberück- sichtigt. "

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1 - 4) bei einer Straße, die überwiegend

a) dem Anliegerverkehr dient

5,90

EUR

b) dem innerörtlichen Verkehr dient

5,31

EUR

c) dem überörtlichen Verkehr dient

4,13

EUR

Anlage zu TOP 55..4455 Rat:: 0099..1122..22002211 Seite 2 von 3 Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge- bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei- nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend

a) dem Anliegerverkehr dient 8,26 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,43 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,78 EUR

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend.

Bei Straßen mit einer 14 -täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."

§ 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a - c genannten Straßenarten so- wie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Stra ßenreinigungs- satzung).“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Seite 3 von 3

PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51392/pdf

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