Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-12-09 · Rat
—— Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021
5.46 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn ungeändert beschlossen
211922
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen BBB und AfD und Stv. Fahrenholtz -parteilos-
Beschluss: Die 43. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
An einer Aussprache beteiligten sich: Stv. Schmitt -BBB-.
Anlage 1 NS_Anlage_TOP 5.46_Gebuehrenordnung_Abfallentsorgung
Seite 1 von 5 Anlage 3 Seite 2 von 4
1.2
1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich
ohne Eigen- kompostierung
429,31 214,66 196,77 178,88 160,99 143,09 125,22 107,33 71,55
mit Eigen- kompostierung
386,36 193,18 177,09 160,99 144,89 128,79 112,69 96,60 64,40
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l
3,96 15,08
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l
3,50
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen- kompostierung
4.472,00 3.577,60 2.683,20 1.788,80
mit Eigen- kompostierung
4.024,80 3.219,84 2.414,88 1.609,92 Seite 3 von 5 Anlage 3 Seite 3 von 4
Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 240 l 120 l jährlich
20,90 20,90 10,43 10,43
1.7.2
1.7.3
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 120 l jährlich Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen pro Jahr)
41,70 41,70 20,90
180,96
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal
22,43
2.1.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
149,50
2.2
2.2.1
2.2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
PKW-Kofferraumladung
PKW-Kofferraumladung und Anhänger
15,00
30,00
3
Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 2,38 Seite 4 von 5 Anlage 3 Seite 4 von 4
(AVV 16 05 08) 3.11
3.12
3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,90
3,09
4,76
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Seite 5 von 5
PDF-Kopie: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:51393/pdf