Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 8.6 Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023

beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn

Beschlusstext (amtlich)

erzielt werden. Im Februar 2020 wurde durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes N ordrhein-Westfalen eine Absic htserklärung veröffentlicht, in dem sich der Gesundheitsminister, die kommunalen Spitzenverbände, die Verbände der Krankenkassen und die beiden Ärztekammern in Nordrhein -Westfalen dafür ausgesprochen haben, in NRW im Rettungsdienst ein flächendeckendes Telenotarztsystem als Ergänzung zum vorhandenen Notarztsystem zu etablieren. Dies haben die Bundestadt Bonn und der Rhein -Sieg-Kreis zum Anlass genommen, sich ebenfalls für den Rettungsdienstbereich Bonn/Rhein -Sieg mit einem Versorgungsbereich von knapp 1 M io. Einwohner*innen für die Einrichtung einer Seite 106 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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regionale Telenotarztzentrale einzusetzen. Durch den bereits bestehenden und bewährten Leitstellenverbund Bonn/Rhein -Sieg werden in beiden Trägerbereichen aktuell rund 10 NEF, 3 Verlege-Notärzte*innen, 50 RTW und 50 KTW mit knapp 1000 Mitarbeitenden disponiert und geführt. Durch die gleiche Technik in der Verbundleitstelle Bonn/Rhein -Sieg, identische Rettungsdienst-Standards (Bestückungslisten, abgestimmte Verfahrens - und Arbeitsanweisungen, Fortbildungen, Zertifizierungen, synchronisierte MANV-Planung, etc.), regelhaft gebietskörperschaftübergreifende Notfalleinsätze sowie Zugriff auf die gleichen Krankenhäuser im Versorgungsbereich 6 sind die infrastrukturellen Voraussetzungen zur Etablierung einer regional en Telenotarztzentrale optimal. Gerade die identischen Versorgungsstrukturen, detaillierte Kenntnis der lokalen Infrastruktur im Gesundheitswesen und eine hohe regionale Akzeptanz bei den Mitarbeitenden sind für den erfolgreichen Betrieb einer Telenotarztz entrale aus Trägersicht und den bereits gemachten Erfahrungen anderer Telenotartsysteme unabdingbar. In interkommunalen Gesprächen mit dem Rhein-Sieg-Kreis wurde eine entsprechende gemeinsame Absichtserklärung zur Trägerkooperation mit konkreten Rahmenbedingungen vereinbart, die auch gegenüber dem Ministerium für Arbeit. Gesundheit und Soziales in NRW sowie gegenüber dem begleitenden wissenschaftlichen Institut in Aachen (ARS) abgegeben wurde. Demnach erklärt sich die Bundesstadt Bonn im Konsens mit dem R hein-Sieg-Kreis bereit, die Kernträgerschaft einer gemeinsamen Telenotarztzentrale und damit auch die technische Anbindung an die Bonner Feuer - und Rettungsleitstelle zu übernehmen. Neben dem Einsatz eigener Notärzte*innen beider Gebietskörperschaften hat sich das Universitätsklinikum Bonn ebenfalls bereit erklärt, die ärztliche Besetzung der Telenotarztzentrale mit geeignetem Personal 24/7 sicherzustellen. Die Fachaufsicht obliegt der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst beider Träger. Es ist allgemein anerka nnt, dass das etablierte und bewährte System der flächendeckenden mobilen Notarztversorgung vor Ort durch den Telenotarzt nicht ersetzt werden kann und deshalb zwingend beizubehalten ist. Eine Reduktion vorhandener NEF ist in Bonn kurzfristig nicht möglich, aber unter Umständen kann der perspektivischen Notwendigkeit zur Ausweitung der Notarztvorhaltung damit entgegengewirkt werden . Ferner kann so niederschwellig die Anzahl von Seite 107 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Krankenhauseinweisungen durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal und die Notwendigkeit zur ärztlichen Begleitung von Sekundär - und Intensivtransporten reduziert werden. Auch eine im Einzelfall schnellere Versorgung de r Patienten*innen und ein schneller Transport zur klinischen Weiterversorgung sind möglich. Aus Sicht der Bundessta dt Bonn w ird die Etablierung eines Telenotarztsystems in Trägerkooperation mit dem Rhein -Sieg-Kreis mit regionaler Telenotarztzentrale in Bonn die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit im Rettungsdienst im Versorgungsbereich Bonn/Rhein-Sieg nachhaltig stabilisieren und verbessern. Die derzeit erfolgenden Abstimmungen auf Landesebene sind abzuwarten, um nachfolgend im Gespräch mit den Kostenträgern die Umsetzung für Bonn/Rhein-Sieg zu fixieren. 9.5 Krankentransport Zuletzt mit der Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans 2018 war die Vorhaltung im Krankentransport aufgrund der auslastungsbedingten Verschlechterung der Bedienzeiten angepasst worden, so dass aktuell an Werktagen insgesamt 218 Vorhaltestunden mit bis zu 28 Krankentransportwagen geleistet w erden. An Samstagen umfasst die Vorhaltung 68 Stunden mit 9 Fahrzeugen, an Sonn - und Feiertagen 48 Stunden mit 7 Fahrzeugen. Die bis dahin zu beobachtende Entwicklung bezüglich der Transportzahlen hat sich während der Bedarfsplanlaufzeit so nicht weiter fortgesetzt. Wurden im Jahre 2018 noch 31.331 Krankentransporte durchgeführt, so sank die Anzahl im Jahre 2019 auf 30.985 Transporte. Im Jahre 2020 wurden 26.319 Transporte abgewickelt. Ursächlich hierfür ist zum einen eine veränderte Verordnungspraxis hin zu außerhalb des im RettG geregelten Transportleistungen . Dies lässt sich an einer Zunahme an in der Stadt Bonn tätigen Transportunternehmen und der Tätigkeit eines entsprechenden Vermittlungsdienstleisters erkennen. Zum anderen wirkt sich die Coronapandem ie deutlich auf die Krankentransportnachfrage aus, was durch den Rückgang der Transportzahlen nach Auftreten der ersten Infektionswelle Anfang 2020 und der weiteren Entwicklung analog zum Fortgang des Infektionsgeschehens erkennbar ist. Die Stadt Bonn muss auf die veränderte Entwicklung im Krankentransport reagieren und wird die Vorhaltung der Entwicklung des Transportaufkommens anpassen. Da aber insbesondere die Einflüsse der Coronapandemie eine Prognose für den Bedarfsplanzeitraum 2023 bis 202 7 erschweren, muss eine Reduzierung der Seite 108 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Vorhaltung auch eine anteilige Steigerung des Transportaufkommens , die zum Zeitpunkt der Fortschreibung für das Jahr 2021 prognostisch bereits erwartet werden kann, berücksichtigen und somit differenziert erfolgen. Auch sind die unterschiedlichen Auslastungszahlen an den Wochentagen im Verhältnis zu den Wochenenden zu berücksichtigen. Grundlage für die Anpassungen ist eine rechnerische Auslastung von ca. 70% der Vorhaltezeit. Im Ergebnis erfolgt zunächst eine Reduzierung an den W ochentagen von 14 Vorhaltestunden (zwei Fahrzeugfunktionen), während die Vorhaltung an Samstagen konstant bleibt und an Sonn - und Feiertagen um 8 Vorhaltestunden ( eine Fahrzeugfunktion) zu erhöhen ist. Um auf die weitere Entwicklung reagieren zu können, w erden die Einbindungsvereinbarungen mit den zu beauftragenden Leistungserbringern so gefasst, dass zur Hälfte der Vertragslaufzeit eine Überprüfung der Auslastung erfolgen kann und bei Bedarf eine weitere Anpassung möglich ist, um d ie wirtschaftliche Durchführung des Krankentransports zu gewährleisten. Sollten sich hierbei lediglich geringfügige Anpassungsbedarfe ergeben (bis zu 10 % Steigerung, bzw. grundsätzliche Absenkung der Vorhaltung), sollen diese ohne Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans umgesetzt werden. 10 Besondere Lagen 10.1 Rettungsdienst bei Veranstaltungen Veranstaltungen, insbesondere Großveranstaltungen, sind durch die Konzentration vieler Menschen auf engem Raum oder durch die Eigenart der Veranstaltung mit besonderen Gefahren verbunden. Ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsanalyse Auflagen zum Schutz der Gesundheit, legt die zuständige Behörde fest, ob und in welchem Umfang ein Sanitätsdienst und/oder Fahrzeuge des Rettungsdienstes (KTW, RTW, NEF) vorzuhalten sind. Gemäß dem Erlass „S anitätsdienst und Rettungsdienst bei Veranstaltungen – Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2006 (Az. III 8 – 0713.8) müssen diese den Grundbedarf des Rettungsdie nstes übersteigenden Ressourcen im Rettungsdienstbedarfsplan Berücksichtigung finden, da hier der Sicherstellungsauftrag der Trägerin gem. § 6 RettG NRW tangiert ist. Seite 109 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen fällt nicht unter den Regelungsbereich des RettG N RW. Es handelt sich hierbei um ein traditionelles Betätigungsfeld der anerkannten Hilfsorganisationen bei Sportveranstaltungen, Volks - und Straßenfesten sowie Großveranstaltungen und umfasst Betreuungs - und Hilfeleistungsmaßnahmen für die Teilnehmer bzw. Z uschauer. Neben den Hilfsorganisationen können sanitätsdienstliche Aufgaben grundsätzlich auch von geeigneten Dritten erbracht werden. Die Verpflichtungen des Rettungsdienstes gem. § 6 RettG NRW bleiben hierdurch unberührt. Zu den Aufgaben der Trägerin gehört je nach Umfang und Größe der Veranstaltung die Bereitstellung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes. Damit durch die vorsorgliche Bereitstellung von Rettungsmitteln und Personal die flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung während d er Dauer der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird, werden im Regelfall zusätzlich vorhandene, geeignete Rettungsmittel und Eins atzkräfte der Hilfsorganisationen bzw. der in den Rettungsdienst gem. § 13 RettG NRW eingebundenen Leistungserbringer eingesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die Trägerin des Rettungsdienstes für die Gestellung eines jeden KTW, RTW und NEF verantwortlich ist. Sämtliche Einsätze werden über die Feuer - und Rettungsleitstelle abgewickelt und in Echtzeit dokumentiert. Diese Transporte unterliegen wie alle anderen im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Einsätze der ständigen Qualitätskontrolle der Trägerin. Für den Bereich der Stadt Bonn ist beabsichtigt, reine Sanitätsdienste ohne Bereithaltung rettungsdienstlicher Fahrzeuge we iterhin autark in den bewährten Händen der Hilfsorganisationen zu belassen, sofern durch den Veranstalter nicht auf Basis privatrechtlicher Vereinbarungen andere Festlegungen getroffen wurden. Veranstaltungen, die darüber hinaus die Vorhaltung von Fahrzeug en des Rettungsdienstes erfordern, werden in enger Abstimmung zwischen der Trägerin des Rettungsdienstes und dem beauftragten Sanitätsdienst abgewickelt. Veranstaltungen, die in Art und Umfang räumlich und zeitlich eng begrenzt sind und keine gesamtstädtis chen Auswirkungen auf die Sicherstellungsverpflichtung im Rettungsdienst, den Bevölkerungs- und Brandschutz im engeren Sinne haben, werden als lokale Einzelveranstaltung gewertet (z.B. Sportfeste, Beethovenhalle, Brückenforum, Museumsmeile). Hier erfolgt d ie Bereitstellung von einzelnen Rettungsmitteln durch die jeweils Beauftragten im Einvernehmen mit der Trägerin des Seite 110 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Rettungsdienstes. Alle Einsätze werden ausschließlich über die Feuer - und Rettungsleitstelle abgewickelt, durch die Trägerin mit den gesetzl ichen Krankenversicherungen bzw. Pflichtigen abgerechnet und den Leistungserbringern anteilig erstattet. Großveranstaltungen und gesamtstädti sch relevante Veranstaltungen , welche die Sicherstellungsverpflichtung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in be sonderer Weise tangieren, erfordern eine koordinierende Abwicklung seitens der Gefahrenabwehrbehörde. Insbesondere folgende Veranstaltungen fallen hierunter:  Karneval (Weiberfastnacht, Rosenmontag)  Bonn-Marathon  Rhein in Flammen  Pützchens Markt Bei diesen Einsätzen erfolgt die Einbindung von zusätzlichen rettungsdienstlichen Fahrzeugen gemäß dem Erlass in die gesamtstädtische Vorhaltung des Rettungsdienstes. Durch die Trägerin werden der Bedarf ermittelt und zusätzliche Kapazitäten bei den nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst Beteiligten angefordert, die dann im Veranstaltungsgelände oder zentral auf den Feuer- und Rettungswachen stationiert werden. Je nach Veranstaltung und Gefährdungspotenzial erfolgt zusätzlich die Installation einer Einsatzleitung der Feuerwehr im Veranstaltungsbereich. Um bei Veranstaltungen im Freien mit einer hohen Besucherdichte (z um Beispiel Rhein in Flammen, Pützchens Markt) Fahrzeugbewegungen auf den notwendigen Rahmen zu reduzieren und somit Gefahren durch Sonderrechtsfahrten sowohl für Besucher*innen, als auch Rettungsdienstpersonal zu vermeiden, werden in kritischen Bereichen s ogenannten Notfallteams (NFT) eingesetzt. Hierbei handelt es sich um rettungsdienstlich qualifizierte und erfahrene Kräfte, die durch die Leitstelle ala rmiert werden und sich daraufhin mit einer speziellen Fahrtrage und medizinischem Equipment in den Veranstaltungsbereich begeben, um den Patienten /die Patientin primär, bis zum Eintreffen des Notarztes /der Notärztin zu versorgen und diesen an einem Übergab epunkt an einen Rettungswagen zu übergeben oder einer Unfallhilfsstelle zuzuführen. Die NFT sind Bestandteil des Rettungsdienstes und werden aus der rettungsdienstlichen Sondervorhaltung gestellt. Seite 111 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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10.2 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten Ereignisse mit dem zeitgleichen Auftreten einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden als „Massenanfall von Verletzten (ManV)“ bezeichnet. Sie sind im Wesentlichen durch ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Betroffenen und den initial verfügbaren rett ungsdienstlichen Ressourcen geprägt mit der Folge, dass das individualmedizinische Versorgungsniveau zunächst eingeschränkt ist. Ziel aller Einsatzmaßnahmen in einer solchen Lage ist es, eine individualmedizinische präklinische und klinische Versorgung aller Betroffenen schnellstmöglich herzustellen. Um dies zu erreichen ist eine komplexe , personalintensive Führungs - und Einsatzorganisation erforderlich (Patientenablage zur Sichtung und Erstversorgung der Betroffenen, Transportorganisation zur Festlegung vo n Transportreihenfolge und Transportzielen einschließlich Dokumentation, Rettungsmittelbereitstellung). Die Schaffung der erforderlichen Strukturen für die Bewältigung entsprechender Lagen in Bezug auf die medizinische Leitung sowie den Einsatz von zusätzlichem Personal und Material (Fahrzeuge und medizinische Ausstattung) weist der Gesetzgeber mit Verweis auf das BHKG NRW den Trägern des Rettungsdienstes zu. 10.2.1 Führung und Leitung Die Bewältigung von Schadenereignissen mit einer großen Anzahl Betroffener ist in der Stadt Bonn in die Führungs organisation der Feuerwehr integriert. Die Gesamtverantwortung für die einsatztaktischen Maßnahmen liegt bei dem bestellten Einsatzleiter. Die Einsatzorganisation sieht in entsprechenden Lagen die Bildung eines Einsatzabschnittes „Patientenversorgung“ vor, dessen Leitung an eine ergänzende rettungsdienstlich/taktische Qualifikation gebunden ist. 10.2.1.1 Leitender Notarzt (LNA) Zur Sicherstellung der medizinischen Führungsstruktur hat die Trägerin des Rettungsdienstes Leitende Notärzte*innen gemäß § 7 Abs. 4 RettG NRW zu bestellen und deren Einsatz zu regeln. Aufgabe Leitender Notärzte*innen ist es, an v.g. Einsatzstellen die Lage aus medizinischer Sicht zu beurteilen, die Versorgung der Patienten*innen sowie deren Zuweisung in geeign ete Behandlungseinrichtungen zu strukturieren. Weitere Aufgabe ist die Beratung des Einsatzleiters in medizinisch - organisatorischen Fragen, für die gegenüber den eingesetzten Notärzten*innen ein entsprechendes Weisungsrecht besteht. Seite 112 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Um diese Aufgabe zu erf üllen, hat die Stadt Bonn bereits vor über 25 Jahren eine Dienstgruppe LNA gebildet, die aktuell neben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst , der die Dienstgruppe leitet, aus fünf weiteren erfahrenen Notärzten*innen besteht. Diese versehen ihren Dienst auf Grundlage eines monatlich fortzuschreiben Dienstplans im Rahmen eine s Bereitschaftsdienstes außerhalb der Regelarbeitszeit (werktags von 16:00 bis 07:30 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags 24 - stündig). Im Rahmen der Tagesverfügbarkeit wird die Funkt ion LNA während der Regelarbeitszeit grundsätzlich durch den ÄLRD wahrgenommen. Im Alarmierungsfall wird der Transport des Leitenden Notarztes/der Leitenden Notärztin zur Einsatzstelle durch die Entsendung eines Fahrzeugs seitens der Leitstelle sichergeste llt, sofern dieser nicht Dienst als Notarzt auf einem Regel-NEF versieht und aus dieser Funktion heraus die medizinische Leitung des Einsatzes übernimmt . Voraussetzung für die Mitwirkung in der Dienstgruppe LNA ist neben dem Facharztstatus und mehrjährige r Einsatzerfahrung im Notarztdienst ein erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungslehrgang, in dem die notwendigen medizinisch -taktischen Kenntnisse vermittelt werden. 10.2.1.2 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL) Ergänzend zum Leitenden Notarzt eröffnet das RettG NRW für die Bewältigung von ManV-Lagen die Bestellung einer organisatorischen Leitung. Hierbei handelt es sich um eine nichtärztliche, rettungsdienstlich erfahrene Führungskraft, die über eine ergänzende rettungsdienstlich -taktische Qualifikatio n verfügt, die als „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL)“ bezeichnet wird. Aufgabe des OrgL ist als Leitung des Einsatzabschnittes „Patientenversorgung“ die personelle und materielle Strukturierung der Funktionsbereiche „Patientenablage“, „Transportorganisation“ und „Rettungsmittelbereitstellung“, sowie die Sicherstellung der Dokumentation und Kommunikation zwischen Einsatzabschnitt und Einsatzleitung. Um die ständige Verfügbarkeit einer entsprechend qualifizierten Führungskraft sicherzustellen, h at die Stadt Bonn eine D ienstgruppe OrgL gebildet, die auf Grundlage eines monatlich fortzuschreibenden Dienstplans die Einsatzbereitschaft regelt. Aktuell sind insgesamt 12 Führungskräfte in der Dienstgruppe aktiv. Unbeschadet dessen, dass alle Führungskr äfte der Berufsfeuerwehr ab der Ebene „Zugführer“ über die Qualifikation als OrgL verfügen, überträgt die Stadt Bonn diese Aufgabe an die in der Notfallrettung mitwirkenden Hilfsorganisationen , da hier neben Seite 113 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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der rettungsdienstlichen Erfahrung auch Kenntnis se über Struktur und Einsatzpotentiale der Hilfsorganisationen bis in den Bereich des ehrenamtlichen Katastrophenschutzes vorhanden sind. Der OrgL verfügt während seines Dienstes über ein Einsatzfahrzeug der jeweiligen Hilfsorganisation und ist so in der Lage, die Einsatzstelle nach Alarmierung anzufahren und nach Abstimmung mit dem Einsatzleiter seine Aufgaben zu übernehmen. 10.2.2 Personal- und Materialergänzung Von zentraler Bedeutung für die Durchführung von Maßnahmen bei ManV -Lagen ist die Verfügbarkeit der über den Regelbedarf hinausgehenden Personal - und Fahrzeugressourcen. In der Stadt Bonn ist hierzu ein abgestuf tes Konzept unter Einbindung der Regel- und Spitzenbedarfsvorhaltung, der rettungsdienstlichen Sondervorhaltung, Komponenten des ehrenamtlichen Katastrophenschutzes sowie überörtlicher Strukturen vorgesehen. Da vor dem Hintergrund der allgemeinen rettungsdienstlichen Auslastung für derartige Ereignisse die Nutzbarkeit von max imal 50 % der Regelvorh altung ausgegangen werden kann, kommt der Verfügba rkeit von zusätzlichen Rettungsmitteln sowie von qualifiziertem Personal zur Besetzung von Fahrzeugen und zur Versorgung von Betroffenen an der Einsatzstelle erhebliche Bedeutung zu. Die Gestellung von zusätzlichen Fahrzeugen erfolgt durch die rettungsdien stliche Sondervorhaltung, die personelle und technische Reserve der Berufsfeuerwehr , einschließlich einer Verfügbarkeit einer SEG BF außerhalb der Regelarbeitszeit sowie von ehrenamtlich besetzten Fahrzeugen aus den Einsatzeinheiten des Katastr

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