Originalquelle: ALLRIS-Original

Ö 8.6 Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans für die Bundesstadt Bonn zum 01.01.2023

beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn

Beschlusstext (amtlich)

ophenschutze s. Akut kann auf rettungsdienstliche Soforthilfe im Rahmen der nachbarschaftlichen Unterstützung aus Nachbarkommunen zurückgegriffen werden. Für Lagen, die mit den kommunalen Ressourcen nicht bewältigt werden können, stehen auf Anforderung bei der Bezirks regierung weitere Strukturen aus den Landeskonzepten für den Katastrophenschutz bereit. Hierbei handelt es sich um sogenannte Patiententransportzüge für jeweils 10 Patienten sowie Behandlungsplätze für die Versorgung von mindestens 50 Betroffenen. Seite 114 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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11 Personal im Rettungsdienst 11.1 Nichtärztliches Personal Im Rettungsdienst darf nur Personal eingesetzt werden, dass über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die konkreten Qualifikationsanforderungen an das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal gem. § 4 RettG NRW stellen sich wie folgt dar:

Krankentransportwagen: Fahrer*in: Rettungshelfer*in Patientenbetreuung: Rettungssanitäter*in

Rettungswagen: Fahrer*in: Rettungssanitäter*in Patientenbetreuung: Rettungsassistent*in bzw. Notfallsanitäter*in

Notarzteinsatzfahrzeug: Fahrer*in: Rettungsassistent*in bzw. Notfallsanitäter*in

Ab 01.01.2027 sind die Funktionen, die in der aktuellen Übergangsfrist noch mit Rettungsassistenten*innen besetzt werden können, zwingend mit Notfallsanitäter*innen zu besetzen.

11.2 Ärztliches Personal Für die ärztliche Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen fordert das RettG NRW den Fachkundenachweis Rettungs dienst (Mindestanforderung) oder die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin (optional). Der Fachkundenachweis Rettungsdienst wird seit 01.01.2019 im Bereich der Ärztekammer Nordrhein nicht mehr erteilt, so dass neue Notärzte*innen obligat d en höheren Qualifikationsgrad der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin erwerben müssen. Die Erteilung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin e rfordert neben dem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin, der Approbation und einer mindestens 24-monatigen praktischen Berufserfahrung in einem Fach mit klinischen Bezug zur Notfallmedizin auch noch einen 80 -stündigen Qualifizierungskurs sowie ein 50 Einsätze umfasse ndes Einsatzpraktikum im Notarzt dienst. Alternativ können davon auch 25 Einsätze in einem standardisierten Notarzt -Simulationskurs (NASIM 25) absolviert werden. Die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin kann dann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen mit einer P rüfung bei der zuständigen Ärztekammer erlangt werden. Seite 115 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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11.3 Ausbildung 11.3.1 Rettungshelfer*in Die Qualifizierung zur Rettungshelferin / zum Rettungshelfer erfolgt im Rahmen einer 160 Stunden umfassenden theoretischen und praktischen Ausbildung an einer Rettungsdienstschule, wobei der praktische Teil in Form eines Rettungswachenpraktikums abgeleistet wird. Der Lehrgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Sicherstellung des Bedarfs an Rettungshelfer*innen erfolgt durch die in den Rettungsdienst eingebundenen Hilfsorganisationen in eigener Zuständigkeit. Die Kosten für die Rettungshelfer*innenausbildung fließen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung ein. 11.3.2 Rettungssanitäter*in Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin / zum Rettungssanitäter umfasst insgesamt 520 Stunden und ist in die Module Theorie, Krankenhaus und Rettungswachenpraktikum gegliedert und schließt mit einer stattlichen Prüfung ab. Das Modul Theorie umfasst zukünftig 240 Stunden, das Krankenhauspraktikum 80 Stunden und das Rettungswachenpraktikum 160 Stunden. Während der Bedarf an Rettungssanitäter *innen für die Notfallrettung und den Krankentransport durch die Leistungserbringer gem. § 13 RettG NRW in eigener Zuständigkeit erfolgt, gehört die Qualifikation Rettungssanitäter*in bei den Kräften der Trägerin zur Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Kosten für die Rettungssanitäter*innenausbildung fließen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung ein. 11.3.3 Rettungsassistent*in Das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin un d des Rettungsassistenten (RettAssG) regelte seit 1989 die Ausbildung von nichtärztlichem Rettungsdienstfachpersonal zur Besetzung von Notarzteinsatzfahrzeugen (Fahrer*in) und Rettungswagen (Patientenbetreuer *in). Ebenfalls musste das Personal der Leitstellen für die Annahme von Notrufen im Rettungsdienst über die Qualifikation als Rettungsassistent*in verfügen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters mit Wirkung ab dem 01.01.2014 wurde das RettAssG aufgehoben, wobei im Rahmen der Übergangsvorschriften Ausbildungen noch bis zum 31.12.2014 begonnen werden durften. Die Möglichkeit, Seite 116 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Rettungsassistent*innen in den Funktionen „Transportführer*in RTW“ und „Fahrer *in Notarzteinsatzfahrzeug“ einzusetzen endet am 31.12.2026. 11.3.4 Notfallsanitäter*in Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) löst seit dem 01.0 1.2014 das RettAssG ab und schafft erstmals einen anerkannten Ausbildungsberuf für das Rettungsdienstfachpersonal. Die Ausbildung dauert regelhaft drei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in einen theoretischen Teil, der an einer zugelassenen Rettungsdienstschule zu absolvieren ist, eine klinische Ausbildung und einen praktischen Teil im Ra hmen von Praktika an einer Lehrrettungswache . Anders als bei der Ausbildung von Rettungsassistenten können sich Interessenten *innen für die Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin nicht für eine selbstfinanzierte Ausbildung bei einer zugelas senen Rettungsdienstschule bewerben, sondern schließen mit Ausbildungsbetrieben bzw. -einrichtungen Ausbildungsverträge ab und erhalten eine Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsgeber schließt für seine Auszubildenden Verträge mit anerkannten Rettungsdiens tschulen ab, die damit die Zuständigkeit für die theoretische und klinische Ausbildung übernehmen. Das RettG NRW schreibt vor, dass nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist am 31.12.2026 mit Ausnahme der Leitstellenfunktion für die bisher durch Rettungsassistent *innen zu besetzenden Funktionen im Rettungsdienst nur noch Notfallsanitäter*innen eingesetzt werden dürfen. In der Folge hat die Trägerin des Rettungsdienstes sicherzustellen, dass ab dem 01.01.2027 eine bedarfsgerechte Anzahl von Not fallsanitäter*innen zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl für die Aufgaben, die der Träger selbst im Rettungsdienst wahrnimmt, als auch für die Aufgaben, die durch Leistungserbringer gem. § 13 RettG NRW erfüllt werden. Da die Kosten für die Weiterqualifizi erung von Rettungsassistent *innen und die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen als Kosten des Rettungsdienstes in der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes zu berücksichtigen sind, hat der Träger des Rettungsdienstes den Gesamtbedar f an Notfallsanitäter *innen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Die Gesamtzahl der erforderlichen Notfallsanitäter *innen ergibt sich aus der Anzahl der zu besetzenden Funktionen im Regelrettungsdienst sowie der Spitzen - und Sondervorhaltung. Mit Stan d vom 30.06.2021 stehen im Rettungsdienst der Stadt Seite 117 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Bonn insgesamt 111 Notfallsanitäter *innen zur Verfügung, wobei die Zahl laufenden Schwankungen unterliegt. Neben der dreijährigen Ausbildung von Notfallsanitäter‘innen ermöglicht das NotSanG Rettungsassistent*innen, die ihre Qualifikation bereits vor Inkrafttreten des NotSanG besaßen, auch die Qualifikation als Notfallsanitäter *in zu erlangen. Hierzu sieht das NotSanG ein sich an der Zeitdauer der Vorqualifikation orientierendes, gestuftes Verfahren vor (Ergänzungsprüfungen nach § 32 NotSanG). Durch frühzeitige Umsetzung der Qualifizierungsmöglichkeiten konnte zwischenzeitlich der überwiegende Anteil des in Frage kommenden Personals sowohl bei der Trägerin, als auch bei den eingebundenen Leistungserbringer n die Qualifikation als Notfallsanitäter*in erreichen. Anders, als bei der Ausbildung von Rettungsassistent *innen, bei der Einsatzbeamt*innen der Feuerwehr ergänzend ausgebildet wurden, stellt die Trägerin zur Deckung des Personalbedarfs für die selbsterb rachten Leistungen im Rettungsdienst jährlich Auszubildende ein und übernimmt diese grundsätzlich nach erfolgreicher Prüfung als Notfallsanitäter*innen in die Ausbildung der Laufbahngruppe 1.2 ( ehem. mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst). Des Weiteren werden bei der Einstellung von Nachwuchskräften im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst Notfallsanitäter*innen eingestellt, um den Bedarf zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der Sicherstellungsverpflichtung ist auch zukünftig geplant, für die Trägerleistungen i m Rettungsdienst Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr einzusetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Faktoren, die sich während der Übergangszeit auf die Personalplanung auswirken können, ist die Festlegung von endgültigen Ausbildungsquoten beim Träger sowie d en nach § 13 RettG NRW eingebundenen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Bedarfsplan fortschreibung kaum möglich und dynamische Anpassungen unter Umständen erforderlich. Als Einflussgrößen sind beispielhaft der Systemverbleib des Personals oder der Anteil der Ausbildungsabbrüche zu nennen. Die konkret absehbaren Bedarfe werden daher bei entsprechenden Erkenntnissen in Abstimmung mit den eingebundenen Leistungserbringern neu bewertet und angepasst. Die Dimensionierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen ist wie folgt vorgesehen: Seite 118 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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11.3.4.1 Rettungsdienstträgerin Bereits vor Jahren war die Trägerin aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätsverbesserung dazu übergegangen, nur die Anzahl an Mitarbeiter *innen über die Rettungssanitäter *innenausbildung hinaus zu qualifizieren, die für die Durchführung der selbsterbrachten rettungsdienstlichen Leistun gen unter der Berücksichtigung der genannten Faktoren sowie der erforderlichen multifunktionalen Einsatzbarkeit des Personals erforderlich waren. In der Bedarfsplanfo rtschreibung 2018 war für die Trägerin ein Ausbildungsbedarf von bis zu neun Notfallsanitäter*Innen beschrieben worden. Dieser Wert wird auch für die vorliegende Fortschreibung bestätigt, wobei in Abhängigkeit von der Gesamtpersonalplanung in einzelnen Jahren Reduzierungen möglich und für die Folgejahre auch zu erwarten sind. 11.3.4.2 Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW Die Festlegung der jährlichen Ausbildungsquote für die Leistungserbringer orientiert sich ebenfalls an den bereits dargestellten Faktoren. Auf B asis der zu berücksichtigenden Vorhaltungen stehen Ausbildungskapazitäten für bis zu 14 Auszubildende je Jahrgang zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom planerischen Personalbedarf belegt werden . Hierbei sind die sich aus der Bedarfsplanung ergebenden zusä tzlichen Vorhaltungen , die für eine Besetzung durch Leistungserbringer vorgesehen sind, bereits berücksichtigt. Aus der Anzahl der planerisch fest zu besetzenden Rettungswagen auf den Feuer - und Rettungswachen ergibt sich folgende Verteilung der Ausbildungsplätze je Ausbildungsjahrgang: Tabelle 24 Anzahl der Auszubildenden nach RW Wache Auszubildende FRW 1 4 FRW 2 2 3 FRW 3 4 3 RW 4 4

Wie bei der Trägerin, ist auch bei den Leistungserbringern von einer Reduzierung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten für die Folgejahre auszugehen. Die Reduzierung der planerisch vorhandenen Ausbildungsplätze für Neuausbildungen Seite 119 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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gegenüber der Planungsgrundlage des Bedarfsplans 2018 ergibt aus nicht planbaren Kapazitätsbindungen wg. erkrankungsbedingten Verlängerungen der Ausbildungszeit oder angeordneten Ausbildungsverlängerungen aufgrund nicht bestandener Prüfungen. 11.4 Praxisanleitung Die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen erfolgt zu einem erheblichen Anteil in Form von praktischer Tätigkeit auf den Lehrrettungswachen. Hierzu sieht das NotSanG vor, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Auszubildenden durch geeignete Fachkräfte sicherstellen. Als Praxisanleiter *in ist geeignet, wer über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Notfallsanitäter*in und eine ergänzende berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügt. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung herzustellen. Sie haben den Auszubildenden Gelegenheit zu geben, ihr theoretisches Wissen zu vertiefen und zu lernen, dies bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. Sie arbeiten hierbei mit der von der Schule benannten Praxisbegleitung zusammen. Vor dem Hintergrund des Ausbildungsziels ist ein geeignetes Verhältnis zwischen der Anzahl der Auszubild enden und der praxisanleitenden Personen zu gewährleisten. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung von Notfallsanitätern in Nordrhein -Westfalen sehen vor, dass die Praxisanleitung die Betreuung von bis zu drei Auszubildenden übernehmen kann. Hierbei soll der Dienst der Praxisanleitung auf deren Aufgabe ausgerichtet sein und dem Auszubildenden /der Auszubildenden ermöglicht werden , mindestens 10 % seiner/ihrer praktischen Ausbildung mit der Praxisanleitung zu verbringen. Die Ausführungsbestimmungen sehen weiterhin vor, dass die Praxisanleitung mindestens 10 gemeinsame Einsatzschichten mit dem Auszubildenden absolviert. 11.4.1 Umsetzung Zur Sicherstellung der Praxisanleitung bei der Trägerin und den eingebundenen Leistungserbringern gem. den gesetzlichen Vorgaben müssen dauerhaft mindestens 23 Praxisanleiter*innen für alle 7 Rettungswachen bzw. Rettungsdienststützpunkte zur Verfügung stehen. Auch sind bei der Dimensionierung der Praxisanleitung sowohl bei Seite 120 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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der Trägerin, als auch bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW personelle Reserven vorzusehen, um auch beim Ausfall einzelner Praxisanleite r*innen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen zu können. Hierfür wird jeweils eine zusätzliche Praxisanleiterin bzw. ein zusätzlicher Praxisanleiter bei der Trägerin sowie den Leistungserbringern planerisch berücksichtigt. Dies ist auch deshalb erforderlich, da sich die Gesamtzahl der Auszubildenden, z um Beispiel in Form von Ausfallzeiten oder Wiederholungszeiten bei Nichtbestehen der Prüfung, erhöhen kann. 11.4.1.1 Umsetzung bei der Trägerin Zur Anleitung der Auszubildenden werden neun Praxisanleiter *innen in den Wachabteilungen der Feuerwehr benötigt. Diese Aufgabe wird von entsprechend zu qualifizierenden Mitarbeiter*innen im Schichtdienst wahrgenommen. 11.4.1.2 Umsetzung bei den Leistungserbringern nach § 13 RettG NRW Die in den Rettungsdienst eingebundenen Leistungserbringer sind als Ausbildungsbetriebe und Vertragspartner der beauftragten Schulen in Abstimmung mit diesen für die praktische Ausbildung (Lehrrettungswache) verantwortlich. Zur Anleitung der Auszubildenden werden 14 Praxisanleiter*innen in den Lehrrettungswachen benötigt. Diese Aufgabe wird von entsprechend zu qualifizierenden Mitarbeiter*innen im Schichtdienst wahrgenommen. Hinsichtlich des Aufgabenprofils wird auf die Ausführungen bei der Umsetzung durch die Trägerin verwiesen. Tabelle 25 Anzahl der Praxisanleiter*innen nach RW Wache Praxisanleiter*innen FRW 1 4 FRW 2 2 3 FRW 3 4 3 RW 4 4

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11.5 Fortbildung 11.5.1 Fortbildung nach § 5 Abs. 4 RettG Das im Rettungsdienst eingesetzte nichtärztliche Personal muss nach Maßgabe des RettG NRW jährlich an einer mind. 30 Zeitstunden umfassenden, aufgabenbezogenen Fortbildung teilnehmen und dies nachweisen. Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Vermittlung der Fortbildungsinhalte sollen die entsprechenden Fortbildungen in Blöcken von nicht weniger als acht Stunden erfolgen. Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen bietet die Stadt Bonn für alle im Krankentransport und in der Notfallrettung tätig en Kräfte (Berufsfeuerwehr, Leistungserbringer) die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung zentral an und differenziert hierbei nach dem Adressatenkreis (Rettungssanitäter*in bzw. Rettungsassistent*in / Notfallsanitäter*in). Die Fortbildung für die Notfallrettung erfolgt in Form von viertägigen Blockveranstaltungen , während für den Krankentransport Tagesveranstaltungen über das Jahr verteilt an Samstagen angeboten werden. Die von der Trägerin angebotenen Fortbildungen erfolgen in Form s ogenannten Inhouse-Seminare im Ausbildungszentrum von Feuerwehr und Rettungsdienst . Die Durchführung der Fortbildungen erfolgt durch entsprechend qualifizierte und erfahrene Rettungsdienstkräfte der Trägerin und der Leistungserbringer gem. § 13 RettG NRW. 11.5.2 Notarztfortbildung Mit der Novellierung des RettG NRW im Jahre 2015 ist erstmals die Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte in das Gesetz aufgenommen worde n. Bestandteil des Fortbildungskonzepts für das ärztliche Personal sind die zweimonatlich im Ausbildungszentrum der Feuerwehr Bonn stattfindenden Notarztfortbildungen, die abwechselnd notfallmed izinische Fachthemen behandeln bzw. als Fallkonferenzen durchgeführt werden. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes hat die Überprüfung der Einhaltung der regelmäßigen Fortbildungspflicht sicherzustellen. Hierbei anfallende Kosten fließen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung ein. 11.5.3 Personalbedarf für die Aus- und Fortbildung Im Rahmen der letzten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans ist im Sachgebiet Rettungsdienst eine Vollzeitstelle für die koordinierende Praxisanleitung eingerichtet worden , die im Tagesdienst wachabteilungsübergreifend die Arbeit der Praxisanleiter*innen koordiniert und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht. Darüber hinaus ist die koordinierende Praxisanleitung die zentrale Seite 122 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023

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Anlaufstelle für alle Praxisanleiter *innen der nach § 13 RettG NRW eingebundenen Leistungserbringer mit denen die Trägerin im Rahmen eines regelmäßigen Arbeitskreises zusammenarbeitet , sowie für die beteiligten Krankenhäuser und Notfallsanitäterschulen. Gleichzeitig obliegt d er koordinierenden Praxisanleit ung die organisatorische Umsetzung aller internen Aus - und Fortbildungsmaßnahmen, wie z.B.  Regelmäßige Tagesfortbildungen für NotSan-Auszubildende  Einführungsveranstaltungen für Notfallrettung, Notarztdienst, Verlegearztdienst und Krankentransport  Ortskundeprüfungen  Gesetzl. vorgeschriebene Fortbildungen nach § 5 Abs. 4 RettG NRW für Notfallrettung und Krankentransport (jeweils 30 Stunden per anno)  Regelmäßige Pflichtfortbildung der Praxisanleitungen  Notarztfortbildungen  Einweisungen nach der Medizingerätebetreiberverordnung (MPBetreibV)  Qualifizierungslehrgänge für NEF-Fahrer*innen  Ausbildungslehrgänge für Gruppenführer*innen Rettungsdienst  Koordination von externen Praktikanten*innen und Hospitanten*innen Unbeschadet des organisatorischen Aufwands zur Durchführung der rettungsdienstlichen Aus - und Fortbildung kommt de r Erstellung und Weiterentwicklung der medizinisch-fachlichen Inhalte e

_Gekürzt (315705 Zeichen gesamt). Weiter: https://mcp.linkebonn.de/dokument/top:35032?offset=260000_

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