Originalquelle: ALLRIS-Original
beschlusstext · 2021-12-07 · Bezirksvertretung Bonn
im Wesentlichen aus einem leichten Einwegschutzkittel, einem chirurgischen Mundschutz, Einmalschutzhandschuhen und ggf. einer Schutzbrille bestehen. Die Schutzstufen sind in ihrem Umfang hinsichtlich der Form der Schutzkleidung bis hin zu einem Ganzkörperschutz mit Atemanschluss anpassbar. Auch die Vorbereitung des Fahrzeugs orientiert sich an der Infektionsgefahr und umfasst standardmäßig die Entnahme nicht benötigter Geräte bis hin zum Ausbringen von Schutzfolie und dem Abkleben von Einbauten und Öffnungen. Obwohl weitreichende Schutzmaßnahmen möglich sind, können Patienten *innen, die an hochinfektiösen Krankheiten, wie z.B. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber (Ebola, Lassa, Dengue, etc.) leiden, nicht transportiert werden, da in solchen Fällen besondere Anforderungen hinsichtlich der Patientenisolation auch während des Transports zu stellen sind, die nur mit hohem technischen Aufwand erfüllt werden können und sowohl ein Spezialfahrzeug als auch besonders geschultes Personal erfordern. Für diese Fälle entsendet das nächstgelegene Kompetenzzentrum ( Universitätsklinikum Düsseldorf) in Kooperation mit der Berufsfeuerwehr Düsseldorf ein entsprechendes Spezialfahrzeug mit eigenem Personal. Transportanforderungen für hochinfektiöse Seite 33 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Patienten*innen gab es in der Stadt Bonn bisher nicht. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Möglichkeiten und dem Rahmen der zu erwartenden Infektionstransporte wird im Rettungsdi enst der Stadt Bonn der Bedarf für ein entsprechendes Spezialfahrzeug nicht gesehen. Transporte von Patienten*innen, die an einer Infektion mit dem im Jahre 2019 erstmals aufgetretenen Corona-Virus leiden, stellen über die persönliche Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung hinaus keine erhöhten Anforderungen an die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die im Hygieneplan bereits definiert sind. 5.3 Leistungserbringung Unbeschadet der nicht übertragbaren administrativen und organisatorischen Aufgaben kann die Trägerin die Durchführung des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen oder geeignete Dritte durch öffentlich -rechtlichen Vertrag übertragen. In dieser Form eingebundene Leistungserbringer werd en als Verwaltungshelfer tätig. 5.3.1 Einbindung von Dritten gem. § 13 Abs. 1 RettG NRW In der Stadt Bonn sind bereits seit vielen Jahren neben der Berufsfeuerwehr die anerkannten Hilfsorg anisationen, sowie seit dem 01.07.201 8 ein privates Unternehmen in den Ret tungsdienst eingebunden und erbringen hier den überwiegenden Teil der Leistungen im Bereich der Notfallrettung sowie alle Leistungen im Bereich des Krankentransportes, einschließlich der Disposition von Krankentransporten in der Leitstelle der Trägerin in den Kernzeiten. Insbesondere die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst durch die anerkannten Hilfsorganisationen ist ein wichtiger Faktor für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes. Sie bietet eine Basis für die Qualifizierung und Weiterbildung der ehrenamtlichen, im Sanitätsdienst des Katastrophenschutzes tätigen Helfer*innen und ist damit von Bedeutung für die Auf wuchsfähigkeit des Systems in Großschadenlagen. 5.3.2 Personal der Berufsfeuerwehr Ebenso ist die Tätigkeit im Rettungsdienst auch für die Berufsfeuerwehr von zentraler Bedeutung. So kann insbesondere das Personal, das in der Leitstelle Einsätze des Rettungsdienstes disponiert und lenkt , nur durch die praktische Tätigkeit im Rettungsdienst die erforderliche Erfahrung sammeln, die Gr undlage für eine Seite 34 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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qualifizierte Leitstellentätigkeit ist. Gleiches gilt für die wirtschaftlich vorteilhafte Spitzenbedarfsabdeckung durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr, die hierfür aber auch über die erforderliche Routine aus der Tätigkeit im Regelrettungsdienst verfügen müssen. Weiteres Merkmal ist die Vernetzung von feuerwehrtechnische r und rettungsdienstlicher Qualifikation, welche insbesondere in Situationen von Bedeutung ist, in denen eine patientengerechte Rettung technische Maßnahmen voraussetzt (Einklemmung nach Verkehrs - oder Arbeitsunfall, Retten über Drehleiter, Verschüttungen etc.) . Auch ist du rch die Verankerung der Ausbildung zum Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin in der Laufbahnausbildung eine rettungsdienstliche Qualifikation bei allen Feuerwehrbeamt*innen gegeben, die Basis für die schnelle Anpassung rettungsdienstlicher Ressourcen bei Lagen mit einer Vielzahl Betroffener ist. Durch den Einsatz von taktisch geschultem Personal (Gruppenführerqualifikation für Fahrer von Notarzteinsa tzfahrzeugen) ist die s ofortige Wahrnehmung von Führungsaufgaben an komplexen Einsatzstellen (Raumo rdnung, Beurteilung technischer Erfordernisse) gegeben, die Voraussetzung für die erfolgreiche Einsatzorganisation ist. Mit der Einführung des neuen Berufsbi ldes Notfallsanitäter *in wurde das Anforderungs- und Tätigkeitsprofil des Rettungsdienstpersonals in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet. Durch die damit verbundene Vorabdelegation von lebensrettenden ärztlichen Maßnahmen (Medikamentengaben, Anwendung invasiver Maßnahmen) bis zum Eintreffen des Notarztes ist eine umfassende Ausbildung und praktische Einsatzerfahrung unabdingbar. Dies ist entsprechend für das im Rettungsdienst eingesetzte Personal der Berufsfeuerwehr sicherzustellen. Nicht zuletzt muss die Stadt Bonn auch ihre Verantwortung als Trägerin wahrnehmen, Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf einen Dritten bestehen. Sofern der Vertragspartner seine Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt, muss die Stadt Bonn ihrer Sicherstellungsverpflichtung nachkommen. Das gilt gerade auch in Zeiten, in denen sich der Fachkräftemangel insbesondere auch im Gesundheitsbereich bemerkbar macht und die Personalgewinnung für alle L eistungserbringer erschwert ist. Folglich hat sie die eigentlich vertraglich übertragene Leistung zusätzlich selbst zu Seite 35 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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übernehmen. Entsprechend muss sie auf Szenarien wie den Ausfall eines oder mehrerer Leistungserbringer unmittelbar reagieren können. Das lässt sich aber nur dann gewährleisten, wenn zusätzlich Kapazitäten vorgehalten werden, die kurzfristig aktiviert werden können. 5.3.3 Anpassung der Struktur Insgesamt hat sich die Aufgabenverteilung in der Durchführung des Rettungsdienstes zwischen Berufsfeuerwehr und Verwaltungshelfern sowohl aus organisatorischer, als auch aus wirtschaftlicher Sicht bewährt und soll grundsätzlich fortgeführt werden. Sie bietet die Basis für die schnelle, situationsangepasste Durchführung von rettungsdienstlichen Maßnahmen einschließlich der Anpassung an sich verändernde Lagen, der Führungsfähigkeit, sowie die Durchgängigkeit des Systems bis hin zum Einsatz von qualifizierten Kräften des Katastrophenschutzes bei Großschadenlagen. Um die sich aus der Multifunktionalität des Feuer wehrpersonals ergebenden Synergien weiterhin optimal zu nutzen und d ie Aufgaben vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an die Qualifikation des Personals im Rettungsdienst sowie der Leitstelle qualifiziert erfüllen zu können, ist es aus Sicht der Trä gerin notwendig, dass das feuerwehrtechnische Personal auch regelmäßig und kontinuierlich im rettungsdienstlichen Alltagsbetrieb einsetzt wird und nicht nur in der vereinzelten Besetzung der Spitzenlast-RTW. Auf der Feuer-und Rettungswache 1 war dies schon immer der Fall, auf der Feuer - und Rettungswache 3 in Bad Godesberg wurde dies aus selbigen Gründen zum 01.01.2015 vollzogen. Diese Maßnahme hat zu einer Steigerung der rettungsdienstlichen Versorgungsqualität geführt und die Sicherheit und Handlungskompe tenz der eingesetzten feuerwehrtechnischen Beamten nachhaltig verbessert. Lediglich auf der Feuer - und Rettungswache 2 in Bonn -Beuel existiert noch die Situation, dass das Feuerwehrpersonal ausschließlich den Spitzenlast -RTW mit entsprechend geringerer Einsatzerfahrung besetzt. Dies ist aus fachlicher Sicht an die bewährte Systematik der anderen Feuer - und Rettungswachen anzupassen, so dass der Einsatz auch im Regelbetrieb erfolgt. Ferner ist die Feuer- und Rettungswache 2 auch eine anerkannte Lehrrettungswache, die bislang von der Berufsfeuerwehr nicht als solche genutzt werden kann. Aus strukturellen und Kapazitätsgründen sollen dort zukünftig auch städtische Auszubildende zu r Notfallsanitäter in bzw. zum Notfallsanitäter ausgebildet werden Seite 36 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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(insgesamt sind 27 Ausbildungsplätze bei der Berufsfeuerwehr eingerichtet). Dies setzt die Besetzung eines Regel -RTW durch die Berufsfeuerwehr zwingend voraus, da auf einem reinen Spitzenlast-RTW keine Ausbildung erfolgen kann und darf. Ergebnis des Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NRW Aus Gründen der dargestellten Trägerverantwortung und Qualität sah der Entwurf des Bedarfsplans vor, dass soll daher der derzeit auf Grundlage von § 13 Abs. 1 RettG NRW 24 h besetzte Rettungswagen auf der Feuer - und Rettungswache Bonn -Beuel ab 01.01.2023 durch die Berufsfeuerwehr besetzt wirdwerden. Der Anteil der im Rettungsdienst durch die eingebundenen Dritten zu erbringenden Leistungen wäre bleibt unter Berücksichtigung der in Kapitel 9.2 dargestellten Anpassungen in der Notfallrettung hierbei dennoch gesamtstädtisch betrachtet gleichgeblieben. Im Beteiligungsverfahren nach § 12 RettG NRW wurde dies u.a. auf Grund wegfallender Ausbildungsmöglichkeiten und der Attraktivität dieser 24h-Funktion für die Mitarbeitenden in den Stellungna hmen dreier Hilfsorganisationen kritisch betrachtet. Nach Abwägung der Argumentationen wird auf die Umsetzung der Maßnahme im Rahmen dieser Bedarfsplanfortschreibung von Seiten der Trägerin verzichtet. 5.4 Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen Neben dem öffentlichen Rettungsdienst sieht das RettG NRW auch die Möglichkeit der Betätigung von Unternehmen im Bereich der Notfallrettung und im Krankentransport vor. Hierfür bedarf es einer ordnungsbehördlichen Genehmigung, die erteilt werden kann, we nn Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens festgestellt sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Zuständig für die Erteilung von Genehmigun gen nach dem dritten Abschnitt des RettG NRW ist das Amt Bürgerdienste (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) in Abstimmung mit Feuerwehr und Rettungsdienst. Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bonn besitzt aktuell noch die Fa. Medicare eine Genehmigung, die au f die Durchführung von Krankentransporten mit insgesamt drei Fahrzeugen begrenzt ist. Die Fa. Medicare besaß bereits vor dem Inkrafttreten des Rettungsgesetzes im Jahre 1992 eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und genoss somit Bestandsschutz. Seite 37 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Systemsteuerung und der bei der Trägerin des Rettungsdienstes liegenden Sicherstellungsverpflichtung ist nicht beabsichtigt , weitere Genehmigungen nach §§ 17ff RettG NRW zu erteilen. 5.5 Dimensionierung Grundlage für die Dimensionierung des Rettungsdienstes in Bezug auf die zeitabhängige Vorhaltung von Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Krankentransportwagen ist neben der Planung der Standorte die Abdeckung des zu erwartenden Einsatzaufkommens. Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren lassen sich als Regelbedarf, Spitzenbedarf und Sonderbedarf beschreiben. 5.5.1 Regelbedarf Beim Regelbedarf handelt es sich um den Bedarf an ret tungsdienstlicher Vorhaltung, der unter Berücksichtigung tageszeitlicher und anderer Einflüsse erforderlich ist, um das zu erwartende Einsatzaufkommen qualitativ, aber auch wirtschaftlich im Rahmen des definierten Schutzziels bedienen zu können. Die erforderliche Vorhaltung wird durch fest oder zeitabhängig besetzte Rettungsmittel abgebildet. Im Bedarfsplan 2018 bis 2022 wurde der Regelbedarf wie folgt beschrieben: Tabelle 4 Vorhaltung der Rettungsmittel nach Tag und Nacht Tag Nacht NEF 3 2 RTW 14 6 (7 Fr. und Sa.) KTW Bis zu 26 (Wt) Bis zu 7 (Sa) Bis zu 5 (So / Ft) 1 (22:00 - 06:30 Uhr) alle Wochentage 1 (22:00 - 06:30 Uhr) Mo-Fr
Ab dem Jahr 2021 wurde ein KTW aus der Tagesvorhaltung in die Nachtstunden verschoben, so dass an den Wochentagen von Montag bis Freitag ein zweiter Nacht- KTW zur Verfügung steht. 5.5.2 Spitzenbedarf Über den Regelbedarf hinaus treten nicht planbare Bedarfsspitzen auf, die verschiedene Ursachen haben können, aber zeitkritisch sind und ohne Verzögerung (Notfallrettung) bedient werden müssen. Hierfür ist auf den Feuer - und Rettungswachen 1, 2 und 3 jeweils ein RTW vorgesehen, der nicht fest besetzt ist, jedoch im Einsatzfall umgehend durch rettungsdienstlich qualifiziertes Personal der Berufsfeuerwehr in den Einsatz gebracht wird und einen erheblichen Beitrag zur Seite 38 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes leistet. Auch wird so der Anteil der überörtlich anzufordernden Rettungsmittel, mit der damit verbundenen Schwächung des jeweils angefragten Rettungsdienstbereichs, reduziert. Im Notarztdienst erfolgt die Deckung des Spitzen bedarfs durch den Einsa tz eines vierten Notarzteinsatzfahrzeugs, das zusätzlich bei Verfügbarkeit durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, sowie einen entsprechend qualifizierten Einsatzbeamten der Berufsfeuerwehr besetzt ist. Im Übrigen muss auf die Anforderung von externen Notarzteinsatzfahrzeugen im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zurückgegriffen werden. Die Deckung von Spitzenbedarfssituationen im Krankentransport ist im Gegensatz zur Notfallrettung nicht zeitkritisch, wirkt sich aber auf die Bedienzeiten aus. Hier si nd in den Vereinbarungen mit den Leistungserbringern Fahrzeugkontingente vorgesehen, die mit einem definierten Zeitvorlauf angefordert werden können. Spitzenbedarf im Krankentransport entsteht z.B. durch überdurchschnittlich viele Transportanfragen, ggf. i n Verbindung mit Transportzielen außerhalb der Stadt Bonn und der damit verbundenen zeitlichen Bindung der Regelfunktionen. 5.5.3 Sonderbedarf Der Sonderbedarf stellt die Planungen für Lagen und Situationen dar, die nicht alleine durch die Einsatzmittel der Rege l- und Spitzenvorhaltung bewältigt werden können und den Rückgriff auf zusätzliche Rettungsmittel erfordern, die nach einem definierten Zeitvorlauf zur Verfügung stehen müssen . Die Gestellung von Rettungswagen und Krankentransportwagen für den Sonderbedarf erfolgt in der Stadt Bonn auf Grundlage der Einbindung in den Rettungsdienst durch die nach § 13 Abs. 1 RettG NRW Beauftragten, währen d die notärztliche Sondervorhaltung durch die Trägerin selbst sichergestellt wird. Die Dimensionierung der Sondervorhaltu ng orientiert sich an dem zu erwartenden Bedarf durch planbare Sonderlagen, sowie ungeplante Sonderlagen auf Basis der Landeskonzepte zur überörtlichen Gefahrenabwehr. Insgesamt stehen in der Sondervorhaltung planerisch 4 Rettungswagen, 4 Krankentransportwagen, sowie bis zu zwei Notarzteinsatzfahrzeuge zur Verfügung. 5.5.3.1 Geplanter Sonderbedarf Zu den Anlässen für eine geplante Sondervorhaltung gehören Großveranstaltungen, die entweder aufgru nd der Teilnehmerzahl, oder aus veranstaltungsspezifischen Gründen ein erhöhtes Aufkommen rettungsdienstlicher Einsätze erwarten lassen, bzw. Seite 39 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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bei denen im Schadenfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre. Grundlage der Dimensionierung ist jeweils eine Gefährdungsbeurteilung der Genehmigungsbehörde. Typische Beispi ele für Veranstaltungen mit rettungsdienstlicher Sonderveranstaltung sind Weiberfastnacht, Rosenmontag, Bonn- Marathon, Rhein in Flammen und Pützchens Markt. 5.5.3.2 Ungeplanter Sonderbedarf Ungeplanter Sonderbedarf entsteht beispielsweise durch p lötzlich eintrete nde Schadenereignisse mit vielen Verletzten /Erkrankten, die unter dem Begriff „Massenanfall von Verletzten (ManV)“ zusammengefasst werden. Der Rückgriff auf Fahrzeuge der Sondervorhaltung erfolgt auch für Transporte über weite Entfernungen mit hoher zeitlicher Bindung, die im Rahmen der Regelvorhaltung nicht geleistet werden können. Obwohl zeitlich eingeschränkt disponibel, werden solche Transporte aufgrund der relativ kurzen Planungs - und Bereitstellungszeit dem ungeplanten Sonderbedarf zugeordnet. 5.6 Schutzziel Der Rettungsdienst ist bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren. Dies bedeutet, es muss sichergestellt sein, dass an jedem Ort des Versorgungsgebietes rettungsdienstliche Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden können. Ziel der Planung ist somit die Festlegung der Anzahl und der Standorte von Rettungswachen sowie der Art und der Anzahl der in den Rettungswachen vorzuhaltenden Rettungsmittel. Um die erforderlichen Festlegungen treffen zu können, ist zunächst ein Schutzzi el zu definieren. Das Schutzziel macht Aussagen zu der einzuhaltenden Hilfsfrist, also der Zeit, in der Notfallpatienten *innen durch den Rettungsdienst erreicht werden, sowie den Grad der Zielerreichung. Die Hilfsfrist ist hierbei als die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Disposition in der Leitstelle und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels an dem an einer Straße gelegenen Notfallort definiert. Als Berechnungsgrundlage dient der aut omatische Zeitvermerk über den Beginn der Einsatzdisposition im Einsatzleitrechner sowie die Statusmeldung „Eingetroffen“ (Status 4) über das Funkmeldesystem (FMS) des Fahrzeugs. Das RettG NRW macht keine Aussagen zur Hilfsfrist im Rettungsdienst. Diese Festlegung obliegt der Trägerin des Rettungsdienstes unter Berücksi chtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen im Zuständigkeitsbereich. Gleichwohl haben sich aus den Stellungnahmen der ä rztlichen Fachverbände, die von dem Zei tfenster zur Seite 40 von 146 Rettungsdienstbedarfsplan der Bundesstadt Bonn Fortschreibung 2023
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Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen beim Herz-/Kreislaufstillstand ausgehen, Standards etabliert, die sich auch in der lfd. Rechtsprechung zur Frage der Funktionsfähigkeit von Rettungsdienstsystemen widerspiegeln. Im Land NRW sind hierdurch Hilfsfristen von bis zu acht Minuten für städtische, und bis zu 12 Minuten für ländliche Gebiete anerkannt, wobei zugrunde gelegt wird, dass die festgelegte Hilfsfrist in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten wird. 5.6.1 Hilfsfrist in der Notfallrettung Die Stadt Bonn weist neben hoch verdichteten Kernstadtbereichen auch ländlich strukturierte Ortsteile mi t geringer Einwohnerdichte und Einsatzhäufigkeit auf, die damit ländlichen Bereichen im Sinne der Schutzzieldefinition entsprechen. Trotzdem soll gesamtstädtisch ein einheitliches Hilfsfristniveau planerisch vorgesehen werden. Um sowohl den notfallmedizini schen Anforderungen als auch der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen, wird als Planungsgröße eine Hilfsfrist von acht Minuten für das gesamte Stadtgebiet festgelegt. Durch die im Rettungsdienstbedarfsplan beschriebene Vorhaltung soll erreicht werden, dass die Hilfsfrist in mind. 90 % aller Notfälle eingehalten werden kann. 5.6.2 Bedienzeit im Krankentransport Auch wenn die Durchführung von Krankentransporten nicht als zeitkritisch zu betrachten ist, so ist die Bedienzeit als Zeitraum zwisc hen der geplan
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